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Sie möchten, dass Ihr Vermögen auch nach Ihrem Tod Gutes bewirkt? Das geht – indem Sie Löwenherz in Ihrem Testament bedenken.

Ein Testament schafft Klarheit. Und Sie können damit einen Teil der Zukunft in Ihrem Sinne gestalten. Immer wieder wird uns die Frage gestellt, ob man die Arbeit von Löwenherz auch mit seinem Nachlass – oder einem Teil davon – unterstützen kann. Ja, diese Möglichkeit besteht – aufgrund der anerkannten Gemeinnützigkeit des Vereins.
Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, Löwenherz in Ihrem Testament zu berücksichtigen, sprechen Sie uns vertrauensvoll an. In einem persönlichen Gespräch zeigen wir Ihnen gerne die Möglichkeiten auf.
Ja, der Verein als juristische Person ist vom Finanzamt als Körperschaft anerkannt, die ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke fördert. Somit ist der Verein Kinderhospiz Löwenherz e.V. von der Erbschaftssteuerpflicht befreit. Das gleiche gilt auch für die Stiftung Kinderhospiz Löwenherz.
Das Kinderhospiz Löwenherz erfährt immer erst vom Versterben und einer Begünstigung in einem Testament, wenn dieses vom Amtsgericht eröffnet wurde und von dort an uns verschickt wurde. Dieser Vorgang kann je nach Amtsgericht mehrere Monate in Anspruch nehmen.
Das Kinderhospiz Löwenherz verfügt durch eine eigene Nachlassabteilung über das juristische Know-how, die personellen Ressourcen und eine langjährige Erfahrung mit der Abwicklung von Nachlässen. Das gilt auch für die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen oder Privatpersonen in Erbengemeinschaften. Allerdings empfehlen wir bei komplexeren Erbengemeinschaften die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, der alle Fäden in der Hand hält.
Ein Erbe übernimmt den gesamten Nachlass inklusive aller Rechte und Pflichten. Im Gegensatz dazu erhält ein Vermächtnisnehmer nur einen bestimmten Vermögensteil, zum Beispiel einen Geldbetrag oder einen Sachwert. Wichtig: Ein Vermächtnisnehmer haftet nicht für mögliche Schulden.
Ja, soweit es die gesetzlichen Vorschriften zulassen. Hintergrund: Die Testierfreiheit wird begrenzt durch den sog. Pflichtteilsanspruch, der nahen Verwandten (Eltern, Kindern und Ehegatten) eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass sichert. Dieser Pflichtteilsanspruch steht ihnen auch dann zu, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt wurden. Er besteht ausschließlich als Geldanspruch gegen die Erben und beträgt die Höhe des gesetzlichen Erbteils, den der Betroffene ohne das Testament bekommen hätte.
Eine vollkommende Enterbung ist nur möglich, wenn eine schuldhaftes Vergehen des Berechtigen gegen den Erblasser vorliegt.